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Gesammelte Fakten zu Coronaviren

 

Die Abwehr von Impfungen nach Nötigung als Akt der Notwehr 

zuletzt bearbeitet am 16.4.2022

Impfungen bedeuten einen Eingriff in die Unversehrtheit des Menschen oder des betreffenden Tieres. Wenn eine Impfung als Akt der Notwehr abgewehrt werden soll, muss dabei der Eingriff im Verhältnis zum Nutzen gesehen werden. Ein krasses und seltenes Beispiel ist die Impfung als lebensrettende Maßnahme, wenn jemand von einem tollwütigen Tier gebissen wurde. Wenn ein Kind davon betroffen ist, werden die Verantwortlichen sich immer für die Impfung entscheiden, eine Abwehr käme nicht in Frage. Wenn ein Erwachsener mit Tollwut infiziert die Impfung verweigert (theoretisch, denn so ein Fall ist mir nicht bekannt), dann wäre das rechtlich grenzwertig: Ein Gericht müsste dann recht schnell abwägen zwischen der Entscheidungsfreiheit des Infizierten und dem nahezu sicheren Tod bei Verweigerung der Impfung (auch wenn ich das Wort Unheilbar anzweifle, so lange ich denken kann, ist mir kein Fall von Tollwut bekannt, der überlebt wurde, allerdings kenne ich aus DDR-Zeiten Berichte von Resistenzen, also dass bestimmte Tiere und vereinzelt auch Menschen das Tollwutvirus in sich trugen, aber nicht daran erkrankten, Ursache für die Resistenz bisher unbekannt). Und nicht zuletzt die Gefahr der Ansteckung nach Ausbruch der Krankheit und der Aufwand für die dann notwendige Isolierung. 

Abgesehen von diesem konstruierten Fall sehe ich bei allen anderen Impfungen die notwendige Betrachtung des Einzelfalls. Wir Menschen sind nun mal von Natur aus individuell verschieden, dazu gehören die Anfälligkeit für unterschiedliche Krankheiten und individuell unterschiedliche Verträglichkeiten einzelner Impfungen.

Impfungen mit denen erfolgreich akute Seuchen eingedämmt oder gar besiegt wurden, sind mir nicht bekannt. Außer aus reißerisch gemachten Katastrophenfilmen. Würde es so etwas tatsächlich geben, müsste hier zwischen dem Eingriff durch die Impfung und dem Schutz der übrigen Menschen bzw. Tiere abgewogen werden. Aber so etwas ist mir in der realen Welt nicht bekannt, deshalb gehe ich in diesem Beitrag nicht weiter auf diese Möglichkeit ein.

 

Die Abwehr von der Impfung mit Genen aus genetisch veränderten Organismen und der Impfung mit mRNA zum Zwecke der Vermehrung im geimpften Körper

Aktuell steht die Impfung gegen Coronaviren zur Betrachtung an, da es dazu bereits Impfpflicht in der Bundeswehr und ab Mitte März auch im Pflegebereich und bei der Feuerwehr gibt. Außerdem gibt es seit dem Herbst 2021 Impfpflicht für die Teilnahme an bestimmten Ereignissen, z. B. für den Gaststättenbesuch und für viele Reisen. Diese subtilen Impfpflichten verdienen auch schon eine rechtliche Wertung, was ich aber später tun werde. Notwehr greift hier noch nicht, weil keiner zu Reisen gezwungen ist. Und die beruflich bedingten Impfpflichten ziehen zwar bei Verweigerung ein Berufsverbot nach sich. Aber die Betreffenden können und müssen sich dann eben beruflich neu orientieren. 
Bei der Bundeswehr kenne ich die Möglichkeiten nicht, den Dienst zu quittieren. Wenn das wegen der Duldungspflicht der Impfung nicht schnell genug möglich ist, würde hier aus meiner Sicht bereits der Notwehrparagraf greifen. 

 

Notwehr im Strafgesetzbuch der BRD

In unserem Strafgesetzbuch steht im § 32 Notwehr:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. 

Nun werden viele einwenden: Die Impfungen sind ja nicht rechtswidrig, denn dafür wurde mit Verordnungen extra eine Rechtsgrundlage geschaffen. 

Nun - inwieweit die Verordnungen des Gesundheitsministeriums eine ausreichende Rechtsgrundlage sind, wäre noch zu prüfen. Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Da es fragwürdige Passagen enthält, vermute ich, dass es in Teilen verfassungswidrig ist. Damit werde ich mich in den nächsten Wochen und Monaten eingehender beschäftigen, um gerichtsfest zu beweisen, dass bei einer angemessenen Abwehr einer verpflichtenden Impfung die Notwehrregelung des StGB greift.

Aktuell interessant sind hier aber noch die §§ 34 und 35 im StBG, die etwas zu rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand aussagen. Hier reicht die Abwehr einer Gefahr für Leben, Leib und sogar für die Freiheit aus, ohne dass die Gefahr rechtswidrig sein muss. Auch hier müssen die Handlungen der Gefahr entsprechend angemessen sein, dass der bedrohte Mensch bei der Gefahrenabwehr nicht rechtswidrig handelt. 

 

Pathologie-Konferenz liefert Beweise für tödliche Folgen der Covid-Impfungen 

Bereits im Herbst 2021 hat eine Gruppe von Pathologen eine Reihe von Todesfällen als direkte Folge der Impfungen vorgestellt. Das untermauert die Anwendung des Notwehr- und Notstandsparagrafen zur Abwehr gesetzlich angeordneter Impfungen. 

Dass sich die Menschen, die sich und ihre Angehörigen vor gesetzlichem Impfzwang schützen wollen, auf die Anwendung von Notwehr und Notstand vorbereiten sollten, halte ich weiter für notwendig. Der deutsche Bundestag hat die allgemeine Impflicht zwar am 7. April 2022 abgelehnt. Bestrebungen dazu gibt es aber nach wie vor.

 

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